BFH - Urteil vom 11.03.1988
V R 30/84
Normen:
6. UStR Art. 6 Abs. 2 ; PersBefG §§ 42, 43; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, S. 2 lit. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, b, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 12 Abs.;
Fundstellen:
BFHE 153, 156
BStBl II 1988, 643
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 11.03.1988 (V R 30/84) - DRsp Nr. 1996/12986

BFH, Urteil vom 11.03.1988 - Aktenzeichen V R 30/84

DRsp Nr. 1996/12986

»1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UStG (1980) sind (Sach-) Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige steuerbar, wenn sie aufgrund des Dienstverhältnisses ausgeführt werden; ein Leistungsaustausch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1980) ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (S. 2) lit. b UStG (1980). 2. Die Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UStG (1980) setzt Leistungen voraus, die auf der Seite des Leistenden (des Arbeitgebers) aus betrieblichen Gründen erbracht werden und auf der Seite des Leistungsempfängers (des Arbeitnehmers) der Befriedigung des privaten Bedarfs dienen. Sind die Leistungen durch unternehmensfremde Zwecke des Arbeitgebers bestimmt, so greifen die Eigenverbrauchstatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b UStG (1980) ein. 3. Haben betrieblich veranlaßte Maßnahmen des Arbeitgebers auch die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge, so handelt es sich nicht um steuerbare (Sach-)Leistungen an die Arbeitnehmer, wenn diese Folge durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird; dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahmen die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft.