BFH - Urteil vom 11.04.2002 (V R 26/01) - DRsp Nr. 2002/7420
BFH, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen V R 26/01
DRsp Nr. 2002/7420
»1. Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2UStG und § 14 Abs. 3UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als- nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) und- eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088).2. Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar.«
Normenkette:
AO (1977) § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG (1980/1991) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a S. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15a Abs. 1 § 14 Abs. 2, 3 ; UStG (1980) § 14 Abs. 1 S. 5 ; UStG (1991) § 14 Abs. 1 S. 7 ;
Gründe:
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