BFH - Urteil vom 11.05.1993
VII R 86/92
Normen:
AO (1977) § 75 ; UStG § 2 Abs. 1, §§ 9, 4 Nr. 12 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 1993, 1427
BB 1993, 1648
BFHE 171, 27
BStBl II 1993, 700
DStZ 1993, 669
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 11.05.1993 (VII R 86/92) - DRsp Nr. 1996/9711

BFH, Urteil vom 11.05.1993 - Aktenzeichen VII R 86/92

DRsp Nr. 1996/9711

»1. Zum Begriff "Unternehmen" in § 75 Abs. 1 AO 1977. 2. Der Erwerber eines mit einem an Dritte umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäude bebauten Grundstücks haftet unter den weiteren Voraussetzungen von § 75 AO 1977 für Betriebsteuern (Umsatzsteuer) des Veräußerers.«

Normenkette:

AO (1977) § 75 ; UStG § 2 Abs. 1, §§ 9, 4 Nr. 12 Buchst. a;

Gründe:

I.

Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 1988 als Gesamtgutsverwalter zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft ein zur Zeit des Verkaufs unter Zwangsverwaltung stehendes Grundstück mit einem an T vermieteten Supermarkt. Der Kaufpreis betrug nach zwei Erhöhungen 2,33 Mio DM zuzüglich 326.000 DM Umsatzsteuer. Bei Besitzübergang traten E und die Klägerin mit Zustimmung des Zwangsverwalters in die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit T ein. Da der Verkäufer die gegen ihn unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen und des Grundstücksverkaufspreises festgesetzte Umsatzsteuer (1988) in Höhe von 344.470 DM nicht vollständig entrichtete, nahm das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt gemäß § 75 der Abgabenordnung (AO 1977) neben E die Klägerin als Erwerberin für den Restbetrag von 319.392,74 DM in Haftung.