I.
Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 1988 als Gesamtgutsverwalter zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft ein zur Zeit des Verkaufs unter Zwangsverwaltung stehendes Grundstück mit einem an T vermieteten Supermarkt. Der Kaufpreis betrug nach zwei Erhöhungen 2,33 Mio DM zuzüglich 326.000 DM Umsatzsteuer. Bei Besitzübergang traten E und die Klägerin mit Zustimmung des Zwangsverwalters in die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit T ein. Da der Verkäufer die gegen ihn unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen und des Grundstücksverkaufspreises festgesetzte Umsatzsteuer (1988) in Höhe von 344.470 DM nicht vollständig entrichtete, nahm das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt gemäß § 75 der Abgabenordnung (
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