BFH - Urteil vom 11.06.1997
XI R 18/96
Normen:
UStDV (1980) § 63 Abs. 5 ; UStG (1980) § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, 2; UStR Abschn. 259 Abs. 3 ff.;
Fundstellen:
BB 1997, 1779
BFHE 182, 459
BStBl II 1997, 633
DB 1997, 1855
DStR 1997, 1366
DStZ 1997, 833
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 11.06.1997 (XI R 18/96) - DRsp Nr. 1997/6351

BFH, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen XI R 18/96

DRsp Nr. 1997/6351

»Bei Aufgabe oder Umstellung eines Verfahrens zur Trennung der Entgelte nach Steuersätzen auf der Grundlage des jeweiligen Wareneingangs ist der Warenendbestand zu berücksichtigen.«

Normenkette:

UStDV (1980) § 63 Abs. 5 ; UStG (1980) § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, 2; UStR Abschn. 259 Abs. 3 ff.;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel. Einschließlich des Streitjahres 1989 trennte er seine Umsätze nach Steuersätzen durch Anwendung eines gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes auf den 7%igen Wareneinkauf (Abschn. 259 Abs. 3 ff. der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR--). Das Verfahren war vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zum 1. Januar 1985 genehmigt worden. Zum 1. Januar 1990 stellte der Kläger für seinen Markt in W dieses Verfahren um, indem er den Warenzukauf zu 14 % entsprechend hochrechnete; auch dieses Verfahren wurde auf Antrag des Klägers vom FA genehmigt.

Nach einer Außenprüfung ging das FA davon aus, daß bei dieser Umstellung auf eine andere Ermittlung der Teilumsätze der betreffende Warenendbestand zum 31. Dezember 1989 aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der für das Streitjahr zu erfassenden Entgelte zu 7 % zu eliminieren und damit die der 14%igen Umsatzsteuer unterliegende Umsätze entsprechend zu erhöhen seien. Das FA setzte demgemäß die Umsatzsteuer 1989 höher fest.