BFH - Urteil vom 11.07.1989
VII R 81/87
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 1, §§ 69, 90 Abs. 1, §§ 92, 93 ;
Fundstellen:
BB 1990, 198
BFHE 157, 315
BStBl II 1990, 357
GmbHR 1990, 408
GmbHR 90, 408
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 11.07.1989 (VII R 81/87) - DRsp Nr. 1996/10537

BFH, Urteil vom 11.07.1989 - Aktenzeichen VII R 81/87

DRsp Nr. 1996/10537

»1. Das FA kann vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen nicht entrichteter Umsatzsteuer der GmbH in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen. 2. Dabei können Angaben über Gläubiger, Schuldgrund, Fälligkeitszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt der einzelnen Verbindlichkeiten i. d. R. nicht verlangt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 34 Abs. 1, §§ 69, 90 Abs. 1, §§ 92, 93 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis zum 20. März 1981 Geschäftsführerin einer GmbH, die ein Bau- und Putzgeschäft betrieb. Aus der Zeit der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bestehen Rückstände an Umsatzsteuer, Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beabsichtigt, die Klägerin wegen dieser Beträge in Haftung zu nehmen. Um festzustellen, ob sie die Steuerschulden gleichrangig mit den übrigen Verbindlichkeiten der GmbH erfüllt hat, forderte das FA die Klägerin mit Verfügung vom 9. November 1984 auf, innerhalb einer später auf den 31. Januar 1985 verlängerten Frist anzugeben, 1. aus welchen Gründen die rückständigen Beträge nicht gezahlt worden seien,