I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis zum 20. März 1981 Geschäftsführerin einer GmbH, die ein Bau- und Putzgeschäft betrieb. Aus der Zeit der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin bestehen Rückstände an Umsatzsteuer, Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beabsichtigt, die Klägerin wegen dieser Beträge in Haftung zu nehmen. Um festzustellen, ob sie die Steuerschulden gleichrangig mit den übrigen Verbindlichkeiten der GmbH erfüllt hat, forderte das FA die Klägerin mit Verfügung vom 9. November 1984 auf, innerhalb einer später auf den 31. Januar 1985 verlängerten Frist anzugeben, 1. aus welchen Gründen die rückständigen Beträge nicht gezahlt worden seien,
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