BFH - Urteil vom 11.11.1993
V R 52/91
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 779
BFHE 173, 239
BStBl II 1994, 335
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 11.11.1993 (V R 52/91) - DRsp Nr. 1996/9993

BFH, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen V R 52/91

DRsp Nr. 1996/9993

»Ein Unternehmer, der einen PKW kaufte, um ihn in seinem Unternehmen einzusetzen, kann den PKW auch dann seinem Unternehmen zugeordnet haben und kann Vorsteuern aus dem Erwerb geltend machen, wenn er das Fahrzeug bei der Lieferung an ihn weiterveräußert hat.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Ingenieurbüro. Im April 1985 bestellte er bei der Daimler-Benz AG (AG) einen Mercedes-Benz, Typ 250 D, Limousine, zur Selbstabholung ab Werk. Lackierung und Polsterung sollten später festgelegt werden; in der Auftragsbestätigung wurde als unverbindlicher Liefertermin das II. Quartal 1986 genannt.

Am 31.07.1986 bestimmte der Kläger - nunmehr handelnd als "Ing.-Büro P" - gegenüber der AG die Ausstattung des bestellten Pkw im einzelnen. Am selben Tag verkaufte er - unter entsprechender Bezeichnung - das Fahrzeug an die Firma Automobil-Leasing (Firma A-L). In dem Vertrag heißt es u.a., die - im einzelnen aufgeführte - Ausstattung des Pkw entspreche dem Wunsch der Firma A-L. Diese werde das voraussichtlich im September/Anfang Oktober 1986 lieferbare Fahrzeug im Auftrag des Klägers auf eigene Kosten beim Hersteller abholen. Die Firma A-L hatte keinen Aufpreis zu zahlen, aber entsprechend einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kläger eine "Vermittlungsprovision" an die Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.400 DM.