BFH - Urteil vom 11.12.1986
V R 167/81
Normen:
UStG (1973) § 4 Nr. 12, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 551
BStBl II 1987, 313

BFH - Urteil vom 11.12.1986 (V R 167/81) - DRsp Nr. 1996/12449

BFH, Urteil vom 11.12.1986 - Aktenzeichen V R 167/81

DRsp Nr. 1996/12449

»1. Der Senat hält daran fest (Urteile in BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400 und in BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404), daß sich der Verfügungsberechtigte von Sozialwohnungen seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem Wohnungsbindungsgesetz zur Gebrauchsüberlassung der Wohnungen an wohnberechtigte Personen durch einen in die Vermietung eingeschalteten Dritten nicht entziehen und ihm nur die Stellung eines weisungsgebundenen Beauftragten einräumen kann. Dem Begehren des Verfügungsberechtigten, aus Anlaß der Gebäudeerrichtung angefallene Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge abzuziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1973)), steht deshalb entgegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (1973)), daß die Verwendung der errichteten Räumlichkeiten durch eine nach § 4 Nr. 12 UStG (1973) steuerfreie Vermietung erfolgt. 2. Verwaltungsvorschriften, nach denen die Einschaltung eines Zwischenmieters bei der Vermietung von Sozialwohnungen an wohnberechtigte Personen nicht beanstandet wird, sind im Steuerfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

UStG (1973) § 4 Nr. 12, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe: