BFH - Urteil vom 12.06.1986 (V R 75/78) - DRsp Nr. 1996/12181
BFH, Urteil vom 12.06.1986 - Aktenzeichen V R 75/78
DRsp Nr. 1996/12181
»1. Umsatzsteuer ist nicht i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG (1967/1973) gesondert in Rechnung gestellt, wenn in der Urkunde nicht durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommt, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht (BFH-Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581).2. Der Mangel der fehlenden Rechnung kann nicht durch Schätzung behoben werden.«