BFH - Urteil vom 12.07.1988
VII R 4/88
Normen:
AO (1977) §§ 34, 69 ; UStG §§ 16, 18 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 206
BStBl II 1988, 980

BFH - Urteil vom 12.07.1988 (VII R 4/88) - DRsp Nr. 1996/13129

BFH, Urteil vom 12.07.1988 - Aktenzeichen VII R 4/88

DRsp Nr. 1996/13129

»Die Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft bemißt sich auch dann nur nach dem Grundsatz der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger, wenn die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben wurden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34, 69 ; UStG §§ 16, 18 ;

Gründe:

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH für deren Umsatzsteuerrückstände 1982 haftet (§§ 69, 34 der Abgabenordnung -AO 1977-).

Der Kläger war ab 13. Juli 1982 alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH hatte für die Voranmeldungszeiträume Januar bis September 1982 ihre Umsätze mit insgesamt 155.727 DM angegeben; ab Oktober 1982 wurden keine Voranmeldungen mehr abgegeben. In der am 14. Juni 1985 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung hat die GmbH ihre Umsätze mit insgesamt 259.728 DM, also um 104.001 DM höher als in den Voranmeldungen, angegeben. Es ergab sich eine Nachzahlungsschuld von 11.508 DM.

Wegen dieser Steuerschuld erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) einen Haftungsbescheid, wobei er die Haftungssumme unter Einbeziehung von Säumniszuschlägen (924 DM) auf insgesamt 12.432 DM (11.508 DM + 924 DM) festsetzte.