BFH - Urteil vom 12.08.2004
V R 49/02
Normen:
EStG (1989/1990) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, Abs. 7 ; UStG (1980/1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 27 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2342
BFH/NV 2004, 1612
BFHE 2007, 71
BStBl 2004, 1090
DB 2004, 2353
DStR 2004, 1828
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5026/00

BFH - Urteil vom 12.08.2004 (V R 49/02) - DRsp Nr. 2004/16327

BFH, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen V R 49/02

DRsp Nr. 2004/16327

»Die Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 EStG) rechtfertigt keine Besteuerung als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980/1991.«

Normenkette:

EStG (1989/1990) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, Abs. 7 ; UStG (1980/1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 27 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1989 bis 1991 als Steuerberater und Schriftsteller selbständig tätig. Den begehrten Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bewirtungen ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) in den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1989 bis 1991 nicht zu, weil die Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht entsprechend den Formvorschriften nach § 4 Abs. 5 und Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert aufgezeichnet worden seien.

Der Kläger war der Meinung, er habe den Anforderungen dadurch genügt, dass er die Bewirtungsaufwendungen in seiner Einnahme-Überschussrechnung gesondert als solche ausgewiesen habe, weil er die Belege mit den erforderlichen Angaben getrennt von den übrigen Belegen geordnet aufbewahrt habe. Es habe sich nur um wenige Belege gehandelt, weil monatlich lediglich ein bis zwei Bewirtungsrechnungen angefallen seien.