I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1989 bis 1991 als Steuerberater und Schriftsteller selbständig tätig. Den begehrten Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bewirtungen ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) in den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1989 bis 1991 nicht zu, weil die Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht entsprechend den Formvorschriften nach § 4 Abs. 5 und Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert aufgezeichnet worden seien.
Der Kläger war der Meinung, er habe den Anforderungen dadurch genügt, dass er die Bewirtungsaufwendungen in seiner Einnahme-Überschussrechnung gesondert als solche ausgewiesen habe, weil er die Belege mit den erforderlichen Angaben getrennt von den übrigen Belegen geordnet aufbewahrt habe. Es habe sich nur um wenige Belege gehandelt, weil monatlich lediglich ein bis zwei Bewirtungsrechnungen angefallen seien.
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