BFH - Urteil vom 12.09.1991
V R 118/87
Normen:
EG-Richtlinie (77/388 EWG) Art. 8 ; UStG (1980) § 3 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2365
BB 1992, 260
BFHE 165, 312
BStBl II 1991, 937
BStBl II 1992, 937
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 12.09.1991 (V R 118/87) - DRsp Nr. 1996/11166

BFH, Urteil vom 12.09.1991 - Aktenzeichen V R 118/87

DRsp Nr. 1996/11166

»§ 3 Abs. 7 UStG 1980 ist über seinen Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn der Lieferer, der den Gegenstand der Lieferung an einen Unternehmer befördert oder versendet, nicht Unternehmer ist.«

Normenkette:

EG-Richtlinie (77/388 EWG) Art. 8 ; UStG (1980) § 3 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist im Jahre 1975 aus M nach Deutschland gekommen. Er handelte in Berlin (West) mit Ikonen, die zum überwiegenden Teil aus Rußland eingeführt wurden. Nach seiner Darstellung stammten die Ikonen zum Teil aus einem Bestand, den er bereits in Rußland angelegt hatte; die übrigen Ikonen seien von seinem Schwager und gelegentlich auch von seiner Schwiegermutter und Schwägerin beschafft worden. In sämtlichen Fällen wurden die Ikonen vom Schwager an drei in M akkreditierte Diplomaten mit dem Auftrag übergeben, die Ikonen im Diplomatengepäck nach Berlin zu bringen und sie dem Kläger zu übergeben. Der Schwager benachrichtigte den Kläger jeweils vorher von dem Transport und der Ankunftzeit in Berlin. Im allgemeinen erwartete der Kläger die Überbringer bereits bei Ankunft des Zuges auf dem Bahnof Zoo, übernahm die Ikonen, erledigte beim Hauptzollamt die Einfuhrformalitäten und zahlte die Einfuhrumsatzsteuer. Dabei trat der Kläger gegenüber dem deutschen Zoll als Einführer auf.