BFH - Urteil vom 12.10.1999
VII R98/98
Normen:
AO (1977) §§ 34, 69, 191 Abs. 1 ; UStG § 18 ;
Fundstellen:
BB 2000, 346
GmbHR 2000, 250
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt,

BFH - Urteil vom 12.10.1999 (VII R98/98) - DRsp Nr. 2000/783

BFH, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen VII R98/98

DRsp Nr. 2000/783

»Der Haftungsschuldner kann auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorlagen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34, 69, 191 Abs. 1 ; UStG § 18 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH mit Haftungsbescheid für Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche für die Monate Juli bis Oktober 1993 in Höhe von zuletzt 22 836,46 DM in Anspruch genommen, nachdem die Umsatzsteuer-Jahresschuld für 1993 --bestandskräftig-- in Höhe von 36 523 DM (davon getilgt 5 315,28 DM) festgesetzt worden war.