BFH - Urteil vom 12.12.1985
V R 15/80
Normen:
UStG (1967) § 4 Nr. 21 lit. a, b;
Fundstellen:
BFHE 146, 181
BStBl II 1986, 499
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht,

BFH - Urteil vom 12.12.1985 (V R 15/80) - DRsp Nr. 1996/12092

BFH, Urteil vom 12.12.1985 - Aktenzeichen V R 15/80

DRsp Nr. 1996/12092

»Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen an ihre Schüler dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dieser Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 lit. a oder b UStG (1967) (Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 1979 V R 114/75, BFHE 128, 418, BStBl II 1979, 720). Sie sind nur insoweit von der Umsatzsteuer nach dieser Vorschrift befreit, als es sich um unselbständige Nebenleistungen handelt.«

Normenkette:

UStG (1967) § 4 Nr. 21 lit. a, b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine staatlich anerkannte private kaufmännische Berufsfachschule. In den Jahren 1968 bis 1970 führte er Lehrgänge durch, in denen Erwachsene zu Kaufmannsgehilfen ausgebildet wurden. Den Lehrgangsteilnehmern verkaufte der Kläger Lehrbücher und andere Lernmittel (Hefte, Aufgabensammlungen und Skripten) und vermietete ihnen Schreibmaschinen zur Erledigung schulischer und häuslicher Übungsarbeiten. Ein Teil der abgegebenen Lernmittel, insbesondere Formulare, Buchführungsunterlagen, Aufgabensammlungen und Skripten, waren vom Kläger selbst entworfen und auf einem Umdrucker hergestellt worden.