BFH - Urteil vom 12.12.1985
V R 25/78
Normen:
EStG (1971) § 4 Abs. 5 S. 2, § 12 Nr. 1 S. 2; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, c, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 255
BStBl II 1986, 216
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 12.12.1985 (V R 25/78) - DRsp Nr. 1996/10261

BFH, Urteil vom 12.12.1985 - Aktenzeichen V R 25/78

DRsp Nr. 1996/10261

»1. Die einem Unternehmer für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anläßlich seines 65. Geburtstages in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann er als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 UStG (1967) abziehen, wenn diese Bewirtung durch seine Geschäftsbeziehungen veranlaßt ist. Ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, das dem des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (1971) entspräche, enthält das Umsatzsteuergesetz 1967 nicht. 2. Erfolgt die Bewirtung für Zwecke des Unternehmens, so ist hinsichtlich des auf den Unternehmer entfallenden Anteils kein Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a UStG (1967) gegeben.«

Normenkette:

EStG (1971) § 4 Abs. 5 S. 2, § 12 Nr. 1 S. 2; UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, c, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger erzielte im Jahr 1971 aus einem Baustoffgroßhandel und aus Industrievertretungen einen Umsatz von rund 7,3 Mio DM. Seinen in dieses Jahr fallenden 65.Geburtstag beging er mit zwei Veranstaltungen. In einer Feier am Vormittag bewirtete er in einem Lokal rund 200 geladene Geschäftsfreunde. Abends fand ein Zusammensein mit rund 35 Personen statt, die zu seinem Verwandten-, Bekannten- und Freundeskreis zählten.