I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) führten in den Streitjahren (1968 bis 1971) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Rahmen einer daneben unterhaltenen Fischzucht in Teichen züchteten sie in mehr als 40 künstlich angelegten Teichen im wesentlichen Sonnenbarsche, Goldorfen, Goldplötze, Hundsfische sowie Karpfen und Schleien. Die Fische wurden von den Klägern nicht gefüttert, sondern ernährten sich ausschließlich von den in den Teichen lebenden Pflanzen und Kleinstlebewesen, derentwegen die Teichböden gedüngt worden waren.
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