BFH - Urteil vom 13.03.1987
V R 55/77
Normen:
BewG § 62 Abs. 1 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG (1967) § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 288
BStBl II 1987, 467
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 13.03.1987 (V R 55/77) - DRsp Nr. 1996/12517

BFH, Urteil vom 13.03.1987 - Aktenzeichen V R 55/77

DRsp Nr. 1996/12517

»1. Die Zierfischzucht in Teichen fällt nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG (1967). 2. Zur Frage, inwieweit die Aufzucht von Köderfischen, Testfischen, Futterfischen und Besatzfischen in Teichen als Land und forstwirtschaftlicher Betrieb (Teilwirtschaft, Fischzucht für die Teichwirtschaft und die Binnenfischerei) gilt.«

Normenkette:

BewG § 62 Abs. 1 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG (1967) § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) führten in den Streitjahren (1968 bis 1971) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Rahmen einer daneben unterhaltenen Fischzucht in Teichen züchteten sie in mehr als 40 künstlich angelegten Teichen im wesentlichen Sonnenbarsche, Goldorfen, Goldplötze, Hundsfische sowie Karpfen und Schleien. Die Fische wurden von den Klägern nicht gefüttert, sondern ernährten sich ausschließlich von den in den Teichen lebenden Pflanzen und Kleinstlebewesen, derentwegen die Teichböden gedüngt worden waren.