BFH - Urteil vom 13.07.1990
III R 29/87
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1982) § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. a cc;
Fundstellen:
BB 1990, 2108
BB 1990, 2248
BFHE 161, 285
BStBl II 1990, 949
BStBl II 1991, 285
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 13.07.1990 (III R 29/87) - DRsp Nr. 1996/10780

BFH, Urteil vom 13.07.1990 - Aktenzeichen III R 29/87

DRsp Nr. 1996/10780

»Eine erhöhte Investitionszulage nach § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. a cc BerlinFG wird nur dann gewährt, wenn die sog. fernabsatzorientierten Umsätze in jedem Kalenderjahr des Dreijahreszeitraums und nicht nur im Durchschnitt der drei Jahre überwiegen. Dabei gelten für die Aufteilung der Umsätze auf die einzelnen Jahre umsatzsteuerrechtliche Grundsätze.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1982) § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. a cc;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betätigt sich auf dem Gebiet der Datenverarbeitung. Der Kundenstamm setzt sich aus Auftraggebern zusammen, die ihren Sitz zum Teil in und zum Teil außerhalb von Berlin (West) haben.

Im Streitjahr 1982 und in den beiden folgenden Jahren tätigte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben folgende Umsätze:

Auftraggeber Auftraggeber

entfallend % entfallend %

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1982 44,07 55,93

1983 54,16 45,84

1984 34,64 65,36

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zus. 42,16 57,84.

Dabei rechnete die Klägerin Umsätze aus Aufträgen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) den Umsätzen aus Leistungen an Auftraggeber außerhalb von Berlin (West), den sog. fernabsatzorientierten Leistungen, zu. Im erstinstanzlichen Verfahren legte die Klägerin eine weitere Umsatzaufstellung vor. Hieraus ergaben sich folgende Umsätze:

Auftraggeber Auftraggeber