I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG, an der vier ausschließlich natürliche und persönlich vermögensteuerpflichtige Personen beteiligt sind -, ermittelt ihren Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aus den auf sie ausgestellten Rechnungen für die Erstellung der Steuererklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns und für die Erstellung von Vermögensaufstellungen zur Feststellung des Einheitswertes ihres Betriebsvermögens zog sie die Vorsteuern ab. Die Erklärungen wurden den Gesellschaftern zur Verwendung für deren persönliche Steuererklärungen (Einkommensteuer, Vermögensteuer) überlassen.
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