BFH - Urteil vom 13.09.1990
V R 110/85
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG (1980) §§ 15, 16 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 57
BFHE 162, 488
BStBl II 1991, 124
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 13.09.1990 (V R 110/85) - DRsp Nr. 1996/11819

BFH, Urteil vom 13.09.1990 - Aktenzeichen V R 110/85

DRsp Nr. 1996/11819

»Kommt eine Änderung der USt-Festsetzung gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (1977) im Hinblick darauf in Betracht, daß ein bestimmter Vorsteuerbetrag unberücksichtigt geblieben ist, so sind als Tatsachen, auf deren nachträgliches Bekanntwerden es ankommt, diejenigen Umstände tatsächlicher Art anzusehen, denen zufolge der Vorsteuerbetrag abziehbar ist und in den betroffenen Besteuerungszeitraum fällt.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG (1980) §§ 15, 16 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gab für den Monat November 1980 drei verschiedene Voranmeldungen ab. Erst in der dritten Voranmeldung vom 26. Februar 1981 berücksichtigte sie den Vorsteuerbetrag von 126.034,92 DM, der aus einer Übertragung von Vermögensgegenständen stammte und in einer Rechnung vom 5. November 1980 gesondert ausgewiesen worden war.

Bei der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung 1980 berücksichtigte eine mit der Anfertigung der Jahreserklärung beauftragte Mitarbeiterin des Steuerberaters der Klägerin versehentlich nicht die dritte, sondern die zweite Voranmeldung, in der geringere Vorsteuern angegeben waren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte mit bestandskräftig gewordenem Umsatzsteuerbescheid 1980 vom 2. August 1982 die Umsatzsteuer 1980 erklärungsgemäß fest.