BFH - Urteil vom 13.11.1986
IV R 211/83
Normen:
AO (1977) § 37 ; EStG §§ 9, 9b ; UStG (1967) § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 306
BStBl II 1987, 374
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.11.1986 (IV R 211/83) - DRsp Nr. 1996/12393

BFH, Urteil vom 13.11.1986 - Aktenzeichen IV R 211/83

DRsp Nr. 1996/12393

»Ist mangels eigener Vermietung des hergestellten Bauwerks die Option zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 UStG) fehlgeschlagen, gleichwohl aber vom Steuerpflichtigen eine Vorsteuererstattung seitens des FA erlangt worden, führt die Rückzahlung dieses Betrages nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 ; EStG §§ 9, 9b ; UStG (1967) § 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist niedergelassene Internistin. Im Streitjahr 1976 machte sie im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenbetrag von 22.615 DM geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) anläßlich einer Betriebsprüfung im Jahre 1974 bekannt wurde: Die Klägerin hat in den Jahren 1970 bis 1972 einen Bungalow mit zwei Wohnungen und einem im Freien gelegenen Schwimmbecken (Bewegungsbad) errichtet. Die Einliegerwohnung vermietete sie zum 1. Dezember 1972. In die Hauptwohnung zog sie selbst mit ihrer Mutter am 15. Dezember 1972 ein. Am 5. Februar 1973 bestellte die Klägerin zugunsten ihrer Mutter an dem mit Bungalow und Bewegungsbad bebauten Grundstück unentgeltlich den Nießbrauch auf Lebenszeit; seine Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 27. April 1973. Die Mutter verpachtete das Bewegungsbad ab dem 1. April 1973 an einen Masseur.