BFH - Urteil vom 13.11.1986
V R 59/79
Normen:
KO § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1, §§ 57, 59 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1973) § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 148, 346
BStBl II 1987, 226
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.11.1986 (V R 59/79) - DRsp Nr. 1996/12403

BFH, Urteil vom 13.11.1986 - Aktenzeichen V R 59/79

DRsp Nr. 1996/12403

»Der Anspruch des FA auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist Konkursforderung. Die ihm zugrunde liegenden Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung werden im Augenblick der Konkurseröffnung unbeschadet einer möglichen Konkursquote in voller Höhe i. S. von § 17 Abs. 2 S. 1 UStG (1973) uneinbringlich.«

Normenkette:

KO § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1, §§ 57, 59 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1973) § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Über das Vermögen der D Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist am ... 1977 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Konkursverwalter.

Vor Konkurseröffnung hatten Lieferanten der GmbH Waren unter Eigentumsvorbehalt auf Kredit geliefert. Die GmbH hatte in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Ermittlung ihrer Umsatzsteuerschuld abgesetzt. Bei Konkurseröffnung waren die Lieferantenverbindlichkeiten noch nicht beglichen, Anzahlungen waren nicht geleistet. Der Konkursverwalter erkannte die Aussonderungsrechte für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an.