I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Handel mit gebrauchten Kfz. Im Jahr 1992 verkaufte der Kläger einen PKW Honda Accord an einen privaten Käufer; er stellte eine Rechnung über 31.900 DM incl. 14 % Mehrwertsteuer = 3.636,60 DM aus, obgleich die Veräußerung der Differenzbesteuerung i.S. des § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) unterworfen werden sollte. Der Kläger erteilte im Jahr 1993 eine korrigierte Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuer-Ausweis und legte eine Bestätigung vor, daß der Käufer die Vorsteuer nicht in Anspruch genommen habe. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erfaßte die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1991 i.V.m. Abschn. 276a Abs. 8 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien (
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