BFH - Urteil vom 13.11.2001 (VII R 88/00) - DRsp Nr. 2002/955
BFH, Urteil vom 13.11.2001 - Aktenzeichen VII R 88/00
DRsp Nr. 2002/955
»1. Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht.2. Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.«