BFH - Urteil vom 14.07.1987
VII R 116/86
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 2, 3 ; ZPO §§ 835, 836 ;
Fundstellen:
NJW 1988, 1407
ZIP 1987, 1615
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 14.07.1987 (VII R 116/86) - DRsp Nr. 1996/12666

BFH, Urteil vom 14.07.1987 - Aktenzeichen VII R 116/86

DRsp Nr. 1996/12666

»Für die Klage des Vollstreckungsgläubigers gegen das FA als Drittschuldner auf Auszahlung eines durch Beschluß des Amtsgerichts gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Umsatzsteuererstattungsanspruchs ist der Finanzrechtsweg gegeben.«

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 2, 3 ; ZPO §§ 835, 836 ;

Gründe:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwirkte beim Amtsgericht R den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 24. August 1976. Durch diesen Beschluß wurden angebliche Umsatzsteuerguthaben der K-KG (im folgenden: KG) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA--) gepfändet. Das FA erkannte die Forderung nicht an und teilte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, daß der Geschäftsführer und Alleininhaber der KG die gegenwärtigen und künftigen Umsatzsteuererstattungsansprüche zugunsten der X-GmbH (im folgenden: GmbH) am 22. April 1975 an das FA abgetreten habe; das Guthaben der KG in Höhe von 524.695,77 DM sei auf das Konto der GmbH umgebucht worden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin forderte mit Schreiben vom 19. September 1977 das FA erfolglos zur Zahlung des genannten Betrages auf.