BFH - Urteil vom 14.12.1989
V R 125/84
Normen:
UStG (1973) § 4 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 1990, 412
BB 1990, 689
BFHE 159, 277
BStBl II 1990, 401

BFH - Urteil vom 14.12.1989 (V R 125/84) - DRsp Nr. 1996/13411

BFH, Urteil vom 14.12.1989 - Aktenzeichen V R 125/84

DRsp Nr. 1996/13411

»Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer der Bürgschaft ähnlichen Sicherheit i. S. von § 4 Nr. 8 UStG (1973) ist gegeben, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, daß ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder daß sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn lediglich garantiert wird, eine aus einem anderen Grund geschuldete Leistung vertragsgemäß auszufahren.«

Normenkette:

UStG (1973) § 4 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß als Baubetreuer im Dezember 1976 mit der G-KG (Bauträger), die Wohnungen im sozialen Wohnungsbau errichtete, einen Management- und Garantievertrag. Darin übernahm sie "zur Sicherstellung des mit der Durchführung des Bauvorhabens erstrebten wirtschaftlichen Erfolges" u.a. eine sog. Zinshöchstbetragsgarantie gegen eine Vergütung von 15.400 DM einschließlich Umsatzsteuer.

Außerdem garantierte die Klägerin dem Bauträger gegen Pauschalvergütung von 20.000 DM einschließlich Umsatzsteuer, "daß das Objekt nach Fertigstellung und erfolgter Vermietung ausreichend flüssige Mittel besitzt, um seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu können" (sog. Liquiditätsgarantie).