BFH - Urteil vom 15.03.1993
V R 18/89
Normen:
UStG (1973/1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 171, 111
BStBl II 1993, 561
DStZ 1993, 446
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 15.03.1993 (V R 18/89) - DRsp Nr. 1996/9728

BFH, Urteil vom 15.03.1993 - Aktenzeichen V R 18/89

DRsp Nr. 1996/9728

»Absolviert ein bereits selbständig tätiger Ingenieur mit Fachhochschulabschluß ein Hochschulstudium derselben Fachrichtung, steht ihm der Vorsteuerabzug für dem Studium dienende Leistungsbezüge zu, wenn sein Unternehmen während des Studiums fortbesteht. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Ingenieur in dieser Zeit nicht durchgehend entgeltliche Leistungen ausführt.«

Normenkette:

UStG (1973/1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der im Jahre 1954 ein Studium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung Bauingenieurwesen erfolgreich abgeschlossen hatte, war bis Juli 1975 nichtselbständig als Bauleiter, danach selbständig als Ingenieur tätig. Da er bei der Ausführung der angenommenen Aufträge feststellte, daß er nicht über die den aktuellen Anforderungen entsprechenden Kenntnisse verfügte, absolvierte er in den Streitjahren (1977 bis 1980) an der ... Universität ein Vollstudium im Fach Bauingenieurwesen, das er 1981 mit der Diplomarbeit abschloß. Während des Studiums hielt er sein Ingenieurbüro offen und führte es nach Ende des Studiums weiter.