BFH - Urteil vom 15.04.1999
V R 85/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1389

BFH - Urteil vom 15.04.1999 (V R 85/98) - DRsp Nr. 1999/8386

BFH, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen V R 85/98

DRsp Nr. 1999/8386

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb aufgrund eines Kaufvertrages vom 14. Juli 1994 für insgesamt ... DM (... DM und ... DM Umsatzsteuer) Teileigentum (196/1000 Miteigentumsanteil) an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen im Obergeschoß mit einer Fläche von 169 qm und drei Tiefgaragenplätze. Sie vermietete diese erst im Rohbau fertigen Räume ab 1. September 1994 an ihren Ehemann, einen Zahnarzt, zum Betrieb seiner Zahnarztpraxis für eine monatliche Miete von ... DM (einschließlich Mietnebenkostenvorauszahlung von ...DM) zuzüglich ... DM Umsatzsteuer auf die Dauer von zehn Jahren.

Die Klägerin erklärte nach einem Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung einen steuerpflichtigen Vermietungsumsatz mit einer Bemessungsgrundlage von ... DM (= Steuer ... DM) und zog Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb der an den Ehemann vermieteten Räume von ... DM ab. Dadurch ergab sich für das Streitjahr 1994 nach Ansicht der Klägerin eine negative Steuer von ... DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1994 abweichend von der Steueranmeldung auf minus ... DM fest. Er ließ den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Teileigentums nicht zu.