BFH - Urteil vom 15.07.1987
X R 19/80
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 19 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 150, 459
BStBl II 1987, 746
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.07.1987 (X R 19/80) - DRsp Nr. 1996/12681

BFH, Urteil vom 15.07.1987 - Aktenzeichen X R 19/80

DRsp Nr. 1996/12681

»1. Arbeitnehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts kann auch sein, wer nach außen wie ein Kaufmann auftritt (Eintragung im Handelsregister, Abschluß der Verträge im eigenen Namen, eigenes Mineralölsteuerlager). 2. Ist einem Unternehmer gestattet worden, unter fremdem Namen aufzutreten, sind die getätigten Umsätze ihm zuzurechnen (Anschluß an BFH-Urteil vom 28.9.1967 V R 103/66, BFHE 90, 310, BStBl II 1968, 108).«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 19 lit. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb den Mineralölhandel. Er war an der Mineralölhandelsgesellschaft mbH (A-GmbH) zu 50 v.H. (ab 1. Juni 1969 zu 100 v.H.) und an der B-Betriebs-GmbH (B-GmbH) zu 90 v.H. beteiligt. Die Restbeteiligung von 10 v.H. an der B-GmbH hielt die A-GmbH.

Die A-GmbH verpachtete mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1968 12 Tankstellen an den Blinden B. Am gleichen Tage schloß der Kläger mit B einen weiteren notariellen Vertrag -im folgenden Eingliederungsvertrag-, in dem u.a. vereinbart wurde:

"1. Die Führung des Handelsgeschäftes mit allen Rechten und Pflichten obliegt Herrn ... (Kläger) allein. Herr B hat sich jeder Einmischung in die Geschäftsführung zu enthalten.

2. Herr ... (Kläger) übernimmt Obligo für Herrn B und stellt ihn weiterhin von allen künftigen Geschäftsverbindlichkeiten frei.