I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb den Mineralölhandel. Er war an der Mineralölhandelsgesellschaft mbH (A-GmbH) zu 50 v.H. (ab 1. Juni 1969 zu 100 v.H.) und an der B-Betriebs-GmbH (B-GmbH) zu 90 v.H. beteiligt. Die Restbeteiligung von 10 v.H. an der B-GmbH hielt die A-GmbH.
Die A-GmbH verpachtete mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1968 12 Tankstellen an den Blinden B. Am gleichen Tage schloß der Kläger mit B einen weiteren notariellen Vertrag -im folgenden Eingliederungsvertrag-, in dem u.a. vereinbart wurde:
"1. Die Führung des Handelsgeschäftes mit allen Rechten und Pflichten obliegt Herrn ... (Kläger) allein. Herr B hat sich jeder Einmischung in die Geschäftsführung zu enthalten.
2. Herr ... (Kläger) übernimmt Obligo für Herrn B und stellt ihn weiterhin von allen künftigen Geschäftsverbindlichkeiten frei.
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