BFH - Urteil vom 15.07.2004
V R 30/00
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1b § 27 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Art. 27 ; EGEntsch 2000/186/EG Art. 2 Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 515/99

BFH - Urteil vom 15.07.2004 (V R 30/00) - DRsp Nr. 2004/14423

BFH, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen V R 30/00

DRsp Nr. 2004/14423

»1. Ein Unternehmer, der einen PKW zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, und diesen seinem Unternehmen zuordnet, kann im Besteuerungszeitraum 1999 den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen. 2. Der Steuerpflichtige kann sich im Besteuerungszeitraum 1999 gegenüber den Vorschriften des § 15 Abs. 1 b i.V.m. § 27 Abs. 3 UStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unmittelbar auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil Art. 3 der Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von Art. 6 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen, ungültig ist, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung ab dem 1. April 1999 vorsieht.«

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1b § 27 Abs. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Art. 27 ; EGEntsch 2000/186/EG Art. 2 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Malerunternehmen. Im April 1999 erwarb er einen PKW zum Preis von 55 086,21 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 8 813,79 DM. Er ordnete diesen PKW seinem Unternehmen zu und nutzte ihn zu 70 v.H. für unternehmerische und zu 30 v.H. für unternehmensfremde Zwecke.