BFH - Urteil vom 15.09.1994
V R 12/93
Normen:
Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Buchst.b; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1226
BFHE 176, 149
BStBl II 1995, 88
DB 1995, 410
DStZ 1995, 185
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 15.09.1994 (V R 12/93) - DRsp Nr. 1995/1015

BFH, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen V R 12/93

DRsp Nr. 1995/1015

»Leistungsbezüge, die - z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe - in keine Ausgangsumsätze gegenständlich eingehen (sog. Fehlmaßnahmen), müssen denjenigen Ausgangsumsätzen zugerechnet werden, zu denen sie nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten gehören.«

Normenkette:

Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Buchst.b; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verpachtete seit 1976 umsatzsteuerfrei Parkhäuser und Parkplätze an ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Betrieb von Autoparkeinrichtungen war. Im Jahre 1983 begann die Klägerin mit der Planung für den Bau einer Tiefgarage, die ebenfalls verpachtet werden sollte. Sie gab das Bauvorhaben im Jahre 1984 wegen rechtlicher Schwierigkeiten auf.

In der Umsatzsteuererklärung 1984 (Streitjahr) gab die Klägerin neben den steuerfreien Umsätzen aus der Verpachtung Vorsteuerbeträge in Höhe von... DM aus ihr erteilten Rechnungen über Planungsleistungen für das Bauvorhaben an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) verneinte die Abziehbarkeit der geltend gemachten Vorsteuerbeträge und setzte die Umsatzsteuer 1984 auf 0 DM fest.