BFH - Urteil vom 15.09.1994
V R 34/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. c, § 4 Nr. 14, § 4 Nr. 28 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 475
BStBl II 1995, 214
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 15.09.1994 (V R 34/93) - DRsp Nr. 1995/1016

BFH, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen V R 34/93

DRsp Nr. 1995/1016

»Ein Arzt verwirklicht mit seinen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. c UStG 1980 steuerbaren, aber in entsprechender Anwendung des § 4 Nr. 28 lit. b UStG 1980 steuerfreien Eigenverbrauch.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. c, § 4 Nr. 14, § 4 Nr. 28 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren (1982 bis 1987) als Arzt selbständig tätig. Die Arztumsätze behandelte er als umsatzsteuerfrei. Daneben führte er seit 1984 Vermietungsumsätze aus, die er der Umsatzsteuer unterwarf und für die er bereits seit 1982 Vorsteuer geltend machte.

Der Kläger fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu seinen Praxisräumen. Vorsteuer für die Anschaffung des PKW und die laufenden Betriebskosten nahm er nicht in Anspruch.

Bei einer Außenprüfung ermittelte der Prüfer die nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in folgender Höhe:

1982: 1800 DM 1983: 2400 DM 1984: 2100 DM 1985: 2600 DM 1986: 3600 DM 1987: 1400 DM