I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) produziert Theaterstücke und führt diese auf Tourneen auf. In den Fällen, in denen dritte Unternehmer als Veranstalter auftraten, hat die Klägerin die Aufführungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen behandelt und in den Rechnungen Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Entsprechend setzte sie in den Jahren 1985 und 1986, den Streitjahren, in Rechnung gestellte Vorsteuern ab. Unter dem 3. Februar 1987 bescheinigte der Senator für kulturelle Angelegenheiten der Klägerin rückwirkend für alle bisher aufgeführten Eigenproduktionen, daß sie mit ihren Ballettproduktionen die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die in § 4 Nr. 20 Buchst.a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 genannten Theater.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|