BFH - Urteil vom 15.10.1997
I R 76/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 434

BFH - Urteil vom 15.10.1997 (I R 76/95) - DRsp Nr. 1998/9161

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen I R 76/95

DRsp Nr. 1998/9161

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Januar 1988 gegründet wurde und deren Gegenstand in den Streitjahren 1988 bis 1992 ein Gewerbe für Montage und Schweißen von Spezialbolzen für Industrieanlagen, Werke und Stahlbauten war. Gesellschafter der Klägerin waren A mit einem Geschäftsanteil von 190000 DM und B mit einem solchen von 10000 DM. Beide Gesellschafter hatten ihren Wohnsitz in G (alte Bundesländer). Dort betrieb B als Einzelunternehmer die Herstellung von . ... A wurde Geschäftsführer der Klägerin. Seit dem 19. Juni 1989 wurde auch C zum Geschäftsführer bestellt. Als Sitz und Ort der Geschäftsleitung der Klägerin ist in den Körperschaftsteuererklärungen Berlin, ... Straße 15, angegeben. A hatte seinen Wohnsitz in Berlin, ...straße 10, bei D. C wohnte ebenfalls in Berlin.