BFH - Urteil vom 15.12.1988
V R 24/84
Normen:
UStG (1967/1973) § 10 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 431
BStBl II 1989, 252
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 15.12.1988 (V R 24/84) - DRsp Nr. 1996/13311

BFH, Urteil vom 15.12.1988 - Aktenzeichen V R 24/84

DRsp Nr. 1996/13311

»Zur Feststellung und Bewertung eines zusätzlichen Entgelts neben dem Stücklohn für Polierleistungen bei Überlassung von Edelmetallabfällen durch den Auftraggeber.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 10 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) -dessen Ehefrau als Alleinerbin den Rechtsstreit weiterführt (Klägerin)- führte in den Streitjahren 1972 bis 1974 Polierarbeiten im Werklohn für verschiedene Auftraggeber an deren Gold- und Silberwaren aus. Die Aufträge wurden mündlich erteilt. Für die Arbeiten war ein bestimmter Stücklohn (Barlohn) vereinbart. Der beim Polieren anfallende Materialabfall, das sog. Gekrätze, verblieb dem Kläger, ohne daß hierüber besondere Vereinbarungen getroffen waren.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, wegen des nicht unbeträchtlichen Werts des Gekrätzes bestehe das Entgelt für die Arbeitsleistungen des Klägers nicht nur im vereinbarten Stücklohn, sondern auch im Wert des überlassenen Materialabfalls. Das FA berücksichtigte daher auch den Wert des Gekrätzes als zusätzlichen Werklohn bei der Festsetzung der Umsatzsteuer. Es schätzte den Wert des Gekrätzes anhand der Erlöse, die der Kläger beim Verkauf an die Scheideanstalt erzielte.