I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb am 01.02.1989 im Wege der Zwangsversteigerung das Grundstück ... zu einem Barmeistgebot i.S. der § 49, § 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) in Höhe von 650.000 DM. Der Versteigerungserlös wurde ausweislich des Kontrollteilungsplanes (§ 144 ZVG) vom 10.07.1989 nach Abzug von Verfahrenskosten zur Befriedigung von dinglich gesicherten Darlehensansprüchen der die Zwangsversteigerung betreibenden Volksbank und in geringem Umfang zur Begleichung von Ansprüchen der Gemeinde H verwendet. Der früheren Eigentümerin des Grundstücks S, die das Grundstück unter Vorsteuerabzug im Jahre 1987 erworben hatte, wurde aus dem Versteigerungserlös nichts ausgezahlt. Die Klägerin führte das auf dem Grundstück befindliche Hotel mit Gaststättenbetrieb als regelversteuernde Unternehmerin fort.
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