BFH - Urteil vom 16.03.1993
XI R 103/90
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1143
BB 1993, 1421
BFHE 171, 125
BStBl II 1993, 531
NJW 1994, 80
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 16.03.1993 (XI R 103/90) - DRsp Nr. 1996/9732

BFH, Urteil vom 16.03.1993 - Aktenzeichen XI R 103/90

DRsp Nr. 1996/9732

»§ 14 Abs. 3 Satz 2 UStG setzt voraus, daß die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat.«

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) meldete am 28.02.1983 bei der Stadt K einen Gewerbebetrieb "Holz- und Bautenschutz" an; als Beginn der Tätigkeit wurde der 01.03.1983 angegeben, als Betriebsstätte die Adresse H-Straße 18, in K. Laut Mitteilung der Stadt K vom 31.05.1983 wurde der Betrieb am 03.05.1983 eingestellt.

Aufgrund von Kontrollmitteilungen lagen dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) Rechnungen vor, die im Kopf die Aufschrift "Akustikbau G. F. (= Name des Klägers)" trugen. Unter der Adressenangabe war vermerkt: Bauleitung: G. S. + J. Z. Das FA veranlagte den Kläger im Wege der Schätzung zur Umsatzsteuer. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; ein vom Kläger eingelegter Einspruch blieb mangels Begründung erfolglos.