Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) meldete am 28.02.1983 bei der Stadt K einen Gewerbebetrieb "Holz- und Bautenschutz" an; als Beginn der Tätigkeit wurde der 01.03.1983 angegeben, als Betriebsstätte die Adresse H-Straße 18, in K. Laut Mitteilung der Stadt K vom 31.05.1983 wurde der Betrieb am 03.05.1983 eingestellt.
Aufgrund von Kontrollmitteilungen lagen dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) Rechnungen vor, die im Kopf die Aufschrift "Akustikbau G. F. (= Name des Klägers)" trugen. Unter der Adressenangabe war vermerkt: Bauleitung: G. S. + J. Z. Das FA veranlagte den Kläger im Wege der Schätzung zur Umsatzsteuer. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; ein vom Kläger eingelegter Einspruch blieb mangels Begründung erfolglos.
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