BFH - Urteil vom 16.03.1993
XI R 44/90
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 1577
BFHE 171, 114
BStBl II 1993, 529
DStZ 1993, 445
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 16.03.1993 (XI R 44/90) - DRsp Nr. 1996/9729

BFH, Urteil vom 16.03.1993 - Aktenzeichen XI R 44/90

DRsp Nr. 1996/9729

»Vermieten die Gesellschafter ihrer Sozietät einzelne Gegenstände gegen eine jährliche Pauschalvergütung, werden umsatzsteuerrechtlich Leistungen ausgetauscht.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt mit zwei weiteren Steuerberatern eine Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR). Die Gesellschafter schlossen mit der GdbR am 09.06.1975 als Mietverträge bezeichnete Verträge ab, denen zufolge der einzelne Gesellschafter jeweils sein Kfz und das von ihm erworbene Büroinventar der Sozietät zur Verfügung stellt. Die Kosten für Unterhaltung und Ersatzbeschaffung hatte der einzelne Gesellschafter zu tragen.

Die Sozietät gewährte für "die Kosten der Autounterhaltung und die Zurverfügungstellung des Büroinventars" eine jährliche Vergütung von 5.000 DM bzw. 1.000 DM zzgl. Umsatzsteuer. Es wurde ausdrücklich festgelegt, daß sich die Höhe der Vergütung bei Änderung von Art, Umfang und Wert der vermieteten Gegenstände nicht ändern sollte.