BFH - Urteil vom 16.03.1995
V R 128/92
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit.b, § 25 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1786
BB 1995, 2045
BFHE 177, 527
BStBl II 1995, 651
DB 1995, 1795
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993, 109

BFH - Urteil vom 16.03.1995 (V R 128/92) - DRsp Nr. 1995/6283

BFH, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen V R 128/92

DRsp Nr. 1995/6283

»1. Bei Reiseleistungen ist den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen grundsätzlich auch umsatzsteuerrechtlich zu folgen, wenn sie erfüllt worden sind und wenn die für das Umsatzsteuerrecht maßgebende tatsächliche Leistungshandlung keine eigenständige Beurteilung erfordert. Der Empfänger von Reiseleistungen braucht die Reise nicht selbst anzutreten. 2. Wendet ein Hersteller bei einem Verkaufswettbewerb ausgelobte Reiseleistungen seinen Vertragshändlern unter der Auflage zu, die Reisen bestimmten Arbeitnehmern zu gewähren, so kann der Händler steuerbare Reiseleistungen an seine Arbeitnehmer ausführen. 3. Wendet der Hersteller Reiseleistungen unmittelbar Arbeitnehmern seiner Vertragshändler zu, so erbringt der Vertragshändler insoweit keine steuerbaren Leistungen an seine Arbeitnehmer.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit.b, § 25 ;

Gründe: