BFH - Urteil vom 16.04.1997
XI R 63/93
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BB 1997, 1727
BFHE 182, 440
BStBl II 1997, 582
DB 1997, 1902
DStZ 1997, 724
DStZ 1998, 69
NJW 1997, 3192
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 16.04.1997 (XI R 63/93) - DRsp Nr. 1997/6346

BFH, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen XI R 63/93

DRsp Nr. 1997/6346

»Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt voraus, daß der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist. Den Nachweis, daß diese Voraussetzung erfüllt war, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, 4;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) baute in ein ihm gehörendes Gebäude im Streitjahr 1988 Gewerberäume ein, die er ab November 1988 an den Betreiber eines Großmarktes für 13100 DM zuzüglich Umsatzsteuer vermietete. Er verzichtete mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 und beantragte den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus den Herstellungskosten der Gewerberäume.

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung legte dieser verschiedene Rechnungen, insbesondere Zwischenrechnungen des Generalunternehmens, der H-GmbH, in Kopie vor.

Da der Kläger trotz Aufforderung die Originalrechnungen nicht vorlegte, kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Vorsteuerbeträge in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid für 1988 vom 27. Februar 1990 um insgesamt 88766,21 DM.