I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als gewerbliche Pfandleiherin tätig. Sie gewährt Kredite gegen Sachpfand. Wird das Pfand nicht innerhalb der vereinbarten Zeit eingelöst, so verwertet die Klägerin das Pfand durch öffentliche Versteigerung. Aus dem Erlös befriedigt sich die Klägerin wegen der Darlehensforderung, der Zinsforderung und des Anspruchs auf Erstattung der Unkosten. Etwaige Mehrerlöse stehen grundsätzlich den Pfandgebern (Verpfändern) zu. Die Tätigkeit der Klägerin ist im einzelnen durch die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (PfandleihVO) vom 1. Juni 1976 (BGBl I, 1334) geregelt.
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