BFH - Urteil vom 16.05.1995 (XI R 73/94) - DRsp Nr. 1995/6153
BFH, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen XI R 73/94
DRsp Nr. 1995/6153
»1. Umsatzsteuervoranmeldung und Jahressteuererklärung sind --grundsätzlich auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen-- eigenständige Verfahren.2. Ergeht während des Verfahrens gegen Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ein Jahressteuerbescheid, sind dessen Festsetzungen für die Zumessung der Verspätungszuschläge von Bedeutung.«