BFH - Urteil vom 16.07.1987
V R 2/81
Normen:
AO (1977) § 251 Abs. 2 ; KO § 3 Abs. 1, §§ 6, 17 Abs. 1, § 57 ; UStG (1973) § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 215
BStBl II 1988, 190
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 16.07.1987 (V R 2/81) - DRsp Nr. 1996/12622

BFH, Urteil vom 16.07.1987 - Aktenzeichen V R 2/81

DRsp Nr. 1996/12622

»Wird ein gegen den Konkursverwalter gerichteter Steuerbescheid, mit dem Steuerforderungen als Masseansprüche geltend gemacht werden, auf den Zeitraum nach der Konkurseröffnung beschränkt, so handelt es sich nicht um eine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum, sondern um die (zulässige) Kenntlichmachung, daß sich der Steuerbescheid auf Masseansprüche beschränkt.«

Normenkette:

AO (1977) § 251 Abs. 2 ; KO § 3 Abs. 1, §§ 6, 17 Abs. 1, § 57 ; UStG (1973) § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der N-Kommanditgesellschaft (KG); das Konkursverfahren ist am 18. Februar 1977 eröffnet worden.

Vor Konkurseröffnung hatten Lieferanten der KG Waren unter Eigentumsvorbehalt auf Kredit geliefert. Die KG hatte die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuer bei der Ermittlung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerschuld abgesetzt. Bei Konkurseröffnung waren die Lieferantenverbindlichkeiten noch nicht beglichen. Der Konkursverwalter lehnte die Erfüllung der Kaufverträge ab.