BFH - Urteil vom 16.07.1987
X R 48/82
Normen:
UStG (1967) § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Nr. 47), § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 224
BStBl II 1987, 752
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1983, 94

BFH - Urteil vom 16.07.1987 (X R 48/82) - DRsp Nr. 1996/12624

BFH, Urteil vom 16.07.1987 - Aktenzeichen X R 48/82

DRsp Nr. 1996/12624

»Ein Münzsammler, der aus der Versteigerung seiner Sammlung (an zahlreiche Ersteigerer) 1974 einen Erlös von ca. 190 000 DM erzielt, ist nur dann Unternehmer, wenn er sich anläßlich des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhalten hat.«

Normenkette:

UStG (1967) § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Nr. 47), § 19 ;

Gründe:

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Münzsammler. Er übergab seine Sammlung von insgesamt 457 Münzen am 20. Juni 1974 dem Auktionator A. A versteigerte die meisten Münzen am 8. und 9. Oktober 1974 als Handelsmakler. Er wurde im Namen und für Rechnung des Klägers tätig. Erwerber der Münzen waren verschiedene Ersteigerer. Die Zuschlagpreise ( = Bruttopreise) betrugen 211.156 DM. Die wenigen restlichen Münzen wurden 1976 für 11.880 DM versteigert.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) zog nach einer Betriebsprüfung die Nettoerlöse aus der Münzversteigerung (190.231 DM) in dem Umsatzsteuerbescheid für 1974 zur Umsatzsteuer heran (Umsatzsteuer 11 % 17.624 DM).