BFH - Urteil vom 16.07.1997
XI R 94/96
Normen:
UStG (1980) §§ 9, 14 Abs. 2, 3 ; AO (1977) § 36 ; ZVG § 152 ;
Fundstellen:
BFHE 183, 301
DB 1997, 2363
DStR 1997, 1606
KTS 1998, 81
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 192

BFH - Urteil vom 16.07.1997 (XI R 94/96) - DRsp Nr. 1997/9762

BFH, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen XI R 94/96

DRsp Nr. 1997/9762

»1. Der Verzicht auf eine Steuerbefreiung geschieht regelmäßig dadurch, daß der Steuerpflichtige den in § 9 UStG 1980 genannten Umsatz dem Leistungsempfänger unter besonderem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellt; der Verzicht kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, soweit aus den Erklärungen und sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht. 2. Ein Zwangsverwalter ist berechtigt, im Nachgang zu seinen Pflichten noch eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen.«

Normenkette:

UStG (1980) §§ 9, 14 Abs. 2, 3 ; AO (1977) § 36 ; ZVG § 152 ;

Gründe:

I.

Der als Fachanwalt für Steuerrecht tätige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 1. April 1985 bis zum 7. November 1986 Zwangsverwalter des Grundstücks W-Straße. Nach Verkauf des Grundstücks hob das Amtsgericht die Zwangsverwaltung auf.

Mit Vertrag vom 7. Mai 1985 hatte der Kläger das Grundstück an die Firma ... -GmbH (GmbH) für eine Jahresmiete von 168000 DM "plus jeweils gültiger Mehrwertsteuer" vermietet. Die zuzüglich Umsatzsteuer vereinnahmte Miete führte er an die Grundpfandgläubiger ab, die die Zwangsverwaltung beantragt hatten.