BFH - Urteil vom 16.09.1993
V R 82/91
Normen:
1. EG-Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2 ; 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 ; UStG (1980) (a.F.) § 15 ;
Fundstellen:
BB 1994, 350
BB 1994, 707
BFHE 173, 236
BStBl II 1994, 271
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 16.09.1993 (V R 82/91) - DRsp Nr. 1996/9992

BFH, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen V R 82/91

DRsp Nr. 1996/9992

»Veräußert ein Unternehmer mit seinem Namen versehene Werbeartikel an seine selbständigen Handelsvertreter zu einem Entgelt weiter, das die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, sind die Werbeartikel nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen, in die sie gegenständlich eingehen, sondern auch den übrigen Umsätzen des Unternehmers, für die geworben wird.«

Normenkette:

1. EG-Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2 ; 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 ; UStG (1980) (a.F.) § 15 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Versicherungsverein. Er bezog in den Streitjahren (1982 bis 1985) diverse Werbeartikel, die mit Werbung für ihn versehen waren, z.T. zusätzlich auch mit Werbung für die einzelnen Versicherungsagenturen. Diese Werbeartikel veräußerte er seinen selbständigen Versicherungsvertretern zu etwa 50 % des Einkaufspreises.

Aus den Einkaufsrechnungen für die Werbeartikel machte der Kläger Vorsteuerabzug geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte den Vorsteuerabzug in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden wegen des engen Zusammenhangs mit den steuerfreien, nach § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) vorsteuerabzugsschädlichen Hauptumsätzen des Klägers.