I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Versicherungsverein. Er bezog in den Streitjahren (1982 bis 1985) diverse Werbeartikel, die mit Werbung für ihn versehen waren, z.T. zusätzlich auch mit Werbung für die einzelnen Versicherungsagenturen. Diese Werbeartikel veräußerte er seinen selbständigen Versicherungsvertretern zu etwa 50 % des Einkaufspreises.
Aus den Einkaufsrechnungen für die Werbeartikel machte der Kläger Vorsteuerabzug geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte den Vorsteuerabzug in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden wegen des engen Zusammenhangs mit den steuerfreien, nach § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) vorsteuerabzugsschädlichen Hauptumsätzen des Klägers.
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