BFH - Urteil vom 16.12.1993
V R 79/91
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15a Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 1 Sätze 3, 4; UStG (1993) § 24 Abs. 1 Sätze 5, 6;
Fundstellen:
BB 1994, 712
BFHE 173, 265
BStBl II 1994, 339
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 16.12.1993 (V R 79/91) - DRsp Nr. 1996/9999

BFH, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen V R 79/91

DRsp Nr. 1996/9999

»1. Vorsteuerbeträge aus der Rechnung über den Erwerb eines Mähdreschers, den ein Unternehmer sowohl in seinem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil als auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 24 Abs. 1 bis 3 UStG 1980) verwendet, sind nicht nach § 15 UStG 1980 abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG 1980 versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind. 2. Wird der Mähdrescher nach dem Kalenderjahr seiner erstmaligen Verwendung in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmensteil eingesetzt, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG 1980 in Betracht.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15a Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 1 Sätze 3, 4; UStG (1993) § 24 Abs. 1 Sätze 5, 6;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhielt im Streitjahr (1985) einen landwirtschaftlichen Betrieb, daneben führte er gewerbliche landwirtschaftliche Lohnarbeiten aus (Lohnunternehmen).

Die Umsätze aus dem Lohnunternehmen versteuerte der Kläger nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 (Regelbesteuerung), diejenigen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 Abs. 1 UStG 1980 (Durchschnittssatzbesteuerung).