BFH - Urteil vom 17.01.2002
V R 37/00
Normen:
UStG (1991) § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 923
BFH/NV 2002, 878
BFHE 197, 357
BStBl II 2002, 373
DStR 2002, 854
GmbHR 2002, 557
NZG 2002, 1078
ZIP 2002, 1813
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 17.01.2002 (V R 37/00) - DRsp Nr. 2002/4829

BFH, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen V R 37/00

DRsp Nr. 2002/4829

»1. Im Rahmen des Konzepts einer "übertragenden Sanierung" kann eine Gesellschaft (Auffanggesellschaft) umsatzsteuerrechtlich bereits zu einem Zeitpunkt in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, zu dem sie selbst noch keine Umsätze ausführt. 2. In diesem Fall steht der Auffanggesellschaft kein Vorsteuerabzug aus der Übertragung von Gegenständen des Betriebsvermögens des Organträgers auf sie zu.«

Normenkette:

UStG (1991) § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil sie als --umsatzsteuerrechtlich unselbständige-- Organgesellschaft in das Unternehmen der E-GmbH eingegliedert war.

Gegenstand des Unternehmens der E-GmbH war insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von ... . Im Streitjahr 1992 beantragte sie am 23. März 1992 die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses wegen Überschuldung. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom folgenden Tag wurde der Beigeladene zum vorläufigen Verwalter bestellt.