I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil sie als --umsatzsteuerrechtlich unselbständige-- Organgesellschaft in das Unternehmen der E-GmbH eingegliedert war.
Gegenstand des Unternehmens der E-GmbH war insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von ... . Im Streitjahr 1992 beantragte sie am 23. März 1992 die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses wegen Überschuldung. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom folgenden Tag wurde der Beigeladene zum vorläufigen Verwalter bestellt.
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