I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt mit dem Einzelhandel von Stoffen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, die der Regelbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten unterliegen. Außerdem hat sie in den Streitjahren (1989 bis 1992) für Vortragstätigkeiten an der Familienbildungsstätte in B Honorare in folgender Höhe vereinnahmt.
1989 1990 1991 1992
3 762 DM 4 334 DM 2 640 DM 3 825 DM
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