I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Mitglied einer Bande an, die gewerbsmäßig Kaffee, Tabak und Spirituosen von Luxemburg in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) schmuggelte und hier verkaufte. Das FA beurteilte die Bande als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) und hielt den Kläger für ihren "Zustellungsvertreter". Nach den Ermittlungen des Steuerfahndungsdienstes -dargestellt in dem Steuerfahndungsbericht vom 16. Februar 1984- schuldete die Bande für 1982 87.318 DM und für 1983 52.391 DM Umsatzsteuer. Durch Steuerbescheide vom 1. Juni 1984 an "Herrn J. zur Zeit Justizvollzugsanstalt Z." setzte das FA für 1982 87.318 DM und für 1983 52.391 DM Umsatzsteuer fest. Das FA verwies in den Steuerbescheiden auf den Bericht der Steuerfahndung. An die Steuerbescheide angeheftet war eine an die " BGB -Gesellschaft J. u.a." gerichtete Abrechnung über die für 1982 und für 1983 festgesetzte Umsatzsteuer.
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