VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 ; VO (EWG) Nr. 3799/86 Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 6 ; AO (1977) § 227 ; BGB § 166 Abs. 1, § 278 ; BranntwMonG (i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 154 Abs. 1 ; TabStG (i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 10 Abs. 1 ; UStG (1991) § 5 Abs. 2 Nr. 1 ; EUStBV (1984) § 17;
Fundstellen:
BB 2000, 2350
BFH/NV 2001, 133
BFHE 192, 140
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,
BFH - Urteil vom 17.08.2000 (VII R 108/95) - DRsp Nr. 2000/9489
BFH, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen VII R 108/95
DRsp Nr. 2000/9489
»1. Eingangsabgaben können erlassen werden, wenn dem Antrag besondere Umstände zu entnehmen sind, die einen Erlass der Abgaben rechtfertigen. Gegebenenfalls ist der Antrag von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen.2. Ein besonderer Umstand im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Erlass von Eingangsabgaben liegt weder darin, dass der Eingriff organisierter Kriminalität in das gemeinschaftliche Versandverfahren die Wiedergestellung der Waren verhindert hat, noch darin, dass die Erhebung der Abgaben zu einer existenzbedrohenden Situation für den Hauptverpflichteten führen würde.3. Außer nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auf deren sinngemäße Anwendung das nationale Verbrauchsteuerrecht für die Eingangsabgaben verweist, kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227AO 1977 nicht in Betracht.«
Normenkette:
VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 ; VO (EWG) Nr. 3799/86 Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 6 ; AO (1977) § 227 ; BGB § 166 Abs. 1, § 278 ; BranntwMonG (i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 154 Abs. 1 ; TabStG (i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes) § 10 Abs. 1 ; UStG (1991) § 5 Abs. 2 Nr. 1 ; EUStBV (1984) § 17;
Gründe:
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